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Zunächst einige grundsätzliche Informationen zur Abschreibung von GWGs.
Seit 1.1.2018 gelten neue Wertgrenzen.
Erwerben Sie 2018 bewegliche Gegenstände für das Anlagevermögen Ihres Unternehmens, die für sich, also ohne andere Gegenstände nutzbar sind und netto nicht mehr als 800 Euro (2017 waren es noch 410 Euro) kosten, können Sie einen Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) geltend machen. „Sofortabzug“ bedeutet, dass die Kosten im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden können und nicht über viele Jahre verteilt abgeschrieben werden müssen.
Für GWG bis zu einem Wert von 250 Euro (netto) müssen Sie seit 1. Januar 2018 keine Aufzeichnungen in einem Verzeichnis mehr führen, wenn sich die Werte zu den GWG aus der Buchhaltung ergeben.
Bis Ende 2017 lag diese Grenze bei 150 Euro (netto).
Neuerungen ergeben sich auch bei den Wahlrechten für GWGs. Neben dem Sofortabzug für GWG bis 800 Euro können Unternehmer auch die so genannte Sammelpostenabschreibung (oft als Poolabschreibung bezeichnet) wählen.
Danach dürfen GWG bis 1.000 Euro über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben werden. Für alle GWG eines Jahres kann aber nur entweder der Sofortabzug oder die Poolabschreibung gewählt werden.
In jedem Jahr kann die Entscheidung für oder gegen die Poolbildung gewechselt werden. Innerhalb eines Wirtschaftsjahres sind alle GWG (über 250 Euro) in gleicher Weise zu buchen.
Da diese Einstellung pro Jahr vorgenommen werden kann, ist die Festlegung in den sogenannten Zugriffsrechten vorzunehmen.
Eine solche Änderung muss von einem Mitarbeiter mit Administratorenkenntnissen oder dem betreuenden Softwarepartner durchgeführt werden.
Pro Jahr kann hier die Einstellung vorgenommen werden.